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markenrecht:gegenstand_der_auskunftspflicht

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Gegenstand der Auskunftspflicht

§ 19 (3) MarkenG

Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

  1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
  2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

§ 19 (1) MarkenG → Auskunftsanspruch
§ 19 (2) MarkenG → Auskunftsanspruch gegenüber Dritten
§ 19 (4) MarkenG → Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche
§ 19 (5) MarkenG → Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft
§ 19 (6) MarkenG → Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten
§ 19 (7) MarkenG → Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 19 (8) MarkenG → Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
§ 19 (9) MarkenG → Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten
§ 19 (10) MarkenG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten

Einkaufs- und Verkaufspreise waren als Gegenstand der Auskunftspflicht in § 19 Abs. 2 MarkenG a.F. nicht genannt und damit nach der Rechtsprechung zu § 19 Abs. 2 MarkenG a.F. auch nicht erforderlich.1)

Der Auskunftsanspruch des Markeninhabers auf Benennung von Lieferanten und anderen Vorbesitzern nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Vorbesitzer an den in Rede stehenden Markenverletzungen beteiligt waren.2)

Der Umfang der Auskunftspflichten von Verletzern von Kennzeichenrechten und bestimmten Dritten über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG beschränkt sich auf die in § 19 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich genannten Angaben.3)

Davon wird die Angabe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Werbeanzeige im Internet nicht erfasst.4)

Die Regelung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG bezieht die Auskunftspflicht nicht auf Werbemittel und damit nicht auf die Anzahl der Klicks auf eine rechtsverletzende Internetanzeige, mit denen die Internetseite des Bestellers der Anzeige aufgerufen wurde. § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann auch nicht analog auf rechtsverletzende Werbemittel angewendet werden.5)

Der Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG bezieht sich auf die Preise für rechtsverletzende Dienstleistungen, nicht jedoch auf die Preise für Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sind. Es besteht daher kein Anspruch auf Auskunft über den Preis, den der Besteller für eine rechtsverletzende Internetanzeige bezahlt hat.6)

Die Regelung in § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG begründet - ebenso wie die deutsche Sprachfassung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG - nach ihrem Wortlaut unmittelbar nur eine Auskunftspflicht betreffend „die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren“ sowie „über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden“. Die Auskunftspflicht bezieht sich damit lediglich auf „die Menge von Waren“ und nicht auf „die Menge von Dienstleistungen“. Andere Sprachfassungen von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG, wie die englische, französische und spanische Sprachfassung, statuieren ohne Differenzierung zwischen Waren und Dienstleistungen eine Auskunftspflicht generell bezogen auf die Mengen („quantities“, „quantités“ beziehungsweise „cantidades“). Dies spricht dafür, dass die Regelung in § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG und die deutsche Sprachfassung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend erweiternd zu lesen sind, dass sich die Auskunftspflicht auch auf die „Menge der Dienstleistungen“ bezieht.7)

§ 19 Abs. 3 MarkenG dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG. Danach erstrecken sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG, soweit angebracht, auf die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren (Buchst. a), sowie auf Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden (Buchst. b). Nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG gelten Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48/EG unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen.8)

Der Inhaber einer verletzten Marke oder eines verletzten Unternehmenskennzeichens hat nach § 242 BGB [→ Treu und Glauben] einen unselbständigen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung und Durchsetzung des gegen den Verletzer gerichteten Schadensersatzanspruchs, der insbesondere der Berechnung des ersatzfähigen Schadens dient und neben dem selbständigen Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG gegeben ist.9)

Allerdings begründet ein dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 3 MarkenG kein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien im Sinne von § 242 BGB. Der - inhaltlich begrenzte - Anspruch aus § 19 Abs. 3 MarkenG kann nicht zur Grundlage eines weitergehenden Anspruchs aus § 242 BGB gemacht werden.10)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 55/05 - Hollister; m.w.
2)
BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15 - BretarisGenuair
3) , 4) , 5) , 6) , 7) , 8)
BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21 - Google-Drittauskunft
9)
BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21 - Google-Drittauskunft; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 92] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN
10)
BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21 - Google-Drittauskunft; m.V.a. § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG vgl. BGH, GRUR 2021, 470 [juris Rn. 35] - YouTube-Drittauskunft II
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