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markenrecht:gebot_der_rechtssicherheit

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Gebot der Rechtssicherheit

Das Gebot der Rechtssicherheit gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und insbesondere Konkurrenten aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig hervorgehen muss.1)

Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

siehe auch

1)
EuGH GRUR 2012, 822 Rdnr. 46ff. – IP Translator
markenrecht/gebot_der_rechtssicherheit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1