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markenrecht:freihaltungsbeduerfnis_von_ortsbezeichnungen

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Freihaltungsbedürfnis von Ortsbezeichnungen

Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird [→ Beschreibende Angaben], an dem üblicherweise die betroffenen Waren produziert und/oder angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen.1)

Zwar dienen diese sog. Etablissementbezeichnungen nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen Waren (vgl. BGH GRUR 1999, 988 Rdnr. 15 – HOUSE OF BLUES), aber die Unterscheidungskraft ist nicht nur solchen Angaben abzusprechen, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen. So mangelt es vor allem solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht.2)

Das „Windsurfing Chiemsee“-Urteils des EuGH vom 4. Mai 1999 (GRUR 1999, 723) hat Grundsätze aufgestellt hat, die wesentlich von der früheren deutschen Rechtsprechung abweichen. Während früher besondere Feststellungen erforderlich waren, um von einem Freihaltungsbedürfnis ausgehen zu können, besteht seit dieser Entscheidung eine Vermutung dafür, dass eine Ortsbezeichnung als schutzunfähige Herkunftsangabe und damit nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt. Deshalb bedarf es seitdem besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsangabe ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Hinweis auf die geografische Herkunft der betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen zu dienen. Durch diese Grundsätze ist eine Verschärfung der Eintragungsvoraussetzungen für geografische Angaben erfolgt, weshalb die Eintragung dieser alten Marken nicht als Vergleichsmaßstab dienen kann.3)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 20.06.2022 - 28 W (pat) 546/21 ; m.V.a. BPatG 25 W (pat) 530/18 – greenoffizin meine grüne Versandapotheke; 25 W (pat) 515/16 – Privat-Marmeladerie m. w. N.; 26 W (pat) 56/20 – Brauhaus Garmisch
2)
BPatG, Beschl. v. 20.06.2022 - 28 W (pat) 546/21; m.V.a. EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rdnr. 8 – #darferdas? I
3)
BPatG, Beschl. v. 20.06.2022 - 28 W (pat) 546/21 ; m.V.a. BPatG 26 W (pat) 541/16 – Schwaben Bräu
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