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markenrecht:freihaltebeduerfnis_an_beschreibenden_angaben

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Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben

§ 8 (2) Nr. 2 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen [→ Schutzhindernisse] sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

§ 8 (1) MarkenG → Graphische Darstellbarkeit
§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken
§ 8 (3) MarkenG → Verkehrsdurchsetzung
§ 8 (4) MarkenG → Absolute Schutzhindernisse

Beschreibende Angaben
Gattungsbezeichnungen
Fremdsprachige beschreibende Angaben
Allgemeininteresse an der Freihaltung beschreibender Angaben
Fremdsprachige beschreibende Angaben
Zukünftiges Freihaltebedürfnis
Mangelnde Unterscheidungskraft beschreibender Angaben
Freihaltebedürfnis an geographischen Herkunftsangaben
Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung von Gegenständen mit überragendem kulturellem Wert
Verhältnis zwischen Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, wenn der angemeldeten Marke im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG soll die Entstehung von markenrechtlichen Monopolen an beschreibenden Zeichen oder Angaben verhindern und damit dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung tragen.1)

Ferner ist zu beachten, dass das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung einer Marke auch dann entgegensteht, wenn das Warenverzeichnis einen weiten Warenoberbegriff enthält, für den ein Freihaltungsbedürfnis als Sachangabe zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist.2)

Bei Zeichenangaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, kann eine hinreichende Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird.3)

Hinzu kommt, soweit es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten, dass die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben.4)

Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus.5)

Der Ausschlusstatbestand gilt gleichermaßen für Begriffe, die lexikalisch belegbar sind, wie auch für Wortneubildungen, wenn diese einen derart unzweideutigen Aussagegehalt aufweisen, dass sie zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen können.6)

Es kommt lediglich darauf an, ob das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben in der Lage sei.7)

Es spielt auch keine Rolle, ob andere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren, die gebräuchlicher sind, als die, aus denen das Zeichen besteht.

Es spielt keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind.8)

Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließen kann.9)

Allerdings ist einer angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht.10)

Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienst-leistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-ordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.11)

Sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die auf der Annahme einer assoziativen Ergänzung von als Abkürzung erkannten Begriffen in einem vom Kontext vorgegebenen Sinn beruhen, können nicht ohne weiteres für die als Rechtsfrage zu beantwortende Beurteilung der Unterscheidungskraft herangezogenen werden. Wie dargelegt, ist für die Verneinung der Unterscheidungskraft ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt erforderlich. Eine bloße Assoziation, die dem Verkehr etwa durch ein sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware gibt, steht der Annahme einer Unterscheidungskraft nicht entgegen.12)

Eine Wortfolge kann zwar, soweit sie eine Eigenschaft von Waren bezeichnet, mithin eine Angabe über deren Art, Beschaffenheit oder Bestimmung enthalten. Da diese Eignung aber grundsätzlich jeglicher Eigenschaftsangabe zukommt, kann allein daraus, also aus dieser abstrakten Eignung noch nicht darauf geschlossen werden, daß derartige Eigenschaftsangaben als solche generell von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden. Vielmehr bedarf es im Einzelfall der Feststellung eines konkreten Bedürfnisses zur Freihaltung gerade der in einem angemeldeten oder eingetragenen Zeichen enthaltenen Eigenschaftsbezeichnung für die Waren des Warenverzeichnisses.13)

Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren hat, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt.14)

Mittelbar beschreibende Angaben

Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen.15)

An einem solchen hinreichend engen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird.16)

Dagegen ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt.17)

Für die Beurteilung, ob eine Wortmarke oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Markeninhaber dem Markenwort beimessen will. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht des angesprochenen Verkehrs.18)

Einfluss des Bekanntheitsgrades der Bezeichnung

Je bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Begriff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung entgegentritt.19)

Je bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Begriff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung entgegentritt.20)

siehe auch

1)
BPatG, Entscheidung vom 4. Februar 2009 - 28 W (pat) 233/07 - MINI PLUS; m.V.a EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR 2000, 211, 212 - FÜNFER
2)
BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006;´m.V.a. BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 635 = WRP 1997, 758 - Turbo II; Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91 - AC; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578, 579 = WRP 2005, 889 - LOKMAUS
3)
BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 29 W (pat) 134/05; m.V.a. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard
4)
BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 29 W (pat) 134/05 ; m.w.N.
5)
BPatG, Entsch. v. 10. Dezember 2008, 28 W (pat) 31/08
6)
BPatG, Entscheidung vom 4. Februar 2009 - 28 W (pat) 233/07 - MINI PLUS; m.V.a. vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260
7)
vgl. EuGH, GRUR 2004, 146, 147 f. Rn. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 38 – BIOMILD
8)
EuGH Rs. C-191/01 – DOUBLEMINT; Rs. C-363/99; Rs. C-265/00 - BIOMILD; EuG Rs. T-106/00, - STREAMSERVE; Rs. T-356/00– CARCARD
9)
BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 70/10 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.
10)
BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - I ZB 72/11 - Kaleido; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 DeutschlandCard, mwN
11)
BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - I ZB 72/11 - Kaleido; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 Link economy; BGH, Beschluss vom 4. April 2012 I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 Rn. 9 = WRP 2012, 1396 Starsat
12)
BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - I ZB 72/11 - Kaleido; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. März 1999 I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 House of Blues; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 563
13)
in diesem Sinne: BGH, Beschluss vom 27.02.1997 - I ZB 2/95 - „à la Carte“; m.V.a. BGH, GRUR 1997, 366 = Bl.f.PMZ 1995, 444 = NJW 1995, 1752 - quattro II
14)
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13 - Gute Laune Drops; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1338 SPA II; BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 15 DeutschlandCard; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rn. 13 f. = WRP 2013, 503 Deutschlands schönste Seiten; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 18 = WRP 2014, 573 HOT
15)
BGH, Beschl. v. 22. Juni 2011 - I ZB 83/10; m.V.a vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1338 - SPA II; zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BGHZ 167, 278 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 9 = WRP 2009, 439 - STREETBALL; Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 - DeutschlandCard
16)
BGH, Beschl. v. 22. Juni 2011 - I ZB 83/10; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 - BONUS
17)
BGH, Beschl. v. 22. Juni 2011 - I ZB 83/10
18)
BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 30/16 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke
19)
BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006
20)
BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 29 W (pat) 134/05; m.V.a. BGH GRUR 2006, 850 ff. – Rn. 29 – FUSSBALL WM 2006; Beschluss v. 27. 4. 2006, I ZB 97/05 - WM 2006 i. V. m. BPatG Beschluss vom 4. April 2007, 32 W (pat) 238/04 - WM 2006
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