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markenrecht:eu:zwischenrecht_des_inhabers_einer_spaeter_eingetragenen_marke
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Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren

Artikel 16 der Unionsmarkenverordnung (UMV) ermöglicht die Einrede der Benutzung einer später eingetragenen Marke.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 2: Wirkungen der Unionsmarke → Art. 16 Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren → Abs. 1
Artikel 16 (1) UMV

In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Unionsmarke zu untersagen, wenn diese jüngere Marke nach Maßgabe von Artikel 60 Absätze 1, 3 oder 4, Artikel 61 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 64 Absatz 2 dieser Verordnung nicht für nichtig erklärt werden könnte.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 2: Wirkungen der Unionsmarke → Art. 16 Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren → Abs. 2
Artikel 16 (2) UMV

In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen nationalen Marke zu untersagen, wenn diese später eingetragene nationale Marke nach Maßgabe von Artikel 8 oder Artikel 9 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht für nichtig erklärt werden könnte.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 2: Wirkungen der Unionsmarke → Art. 16 Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren → Abs. 3
Artikel 16 (3) UMV

Ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke nach Absatz 1 oder 2 zu untersagen, so kann sich der Inhaber der später eingetragenen Marke im Verletzungsverfahren der Benutzung der älteren Unionsmarke nicht widersetzen.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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