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markenrecht:eu:zustimmung_zur_eintragung_der_unionsmarke

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Zustimmung zur Eintragung der Unionsmarke

Artikel 60 (3) der Unionsmarkenverordnung (UMV) beschreibt, dass eine Marke nicht für nichtig erklärt werden kann, wenn der Rechteinhaber der Eintragung zugestimmt hat.

Artikel 60 (3) UMV

Die Unionsmarke kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Inhaber eines der in Absatz 1 oder 2 genannten Rechte der Eintragung der Unionsmarke vor der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Erhebung der Widerklage ausdrücklich zustimmt.

siehe auch

Artikel 60 UMV → Relative Nichtigkeitsgründe
Definiert die relativen Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.

markenrecht/eu/zustimmung_zur_eintragung_der_unionsmarke.txt · Zuletzt geändert: von mfreund