Artikel 60 (3) der Unionsmarkenverordnung (UMV) beschreibt, dass eine Marke nicht für nichtig erklärt werden kann, wenn der Rechteinhaber der Eintragung zugestimmt hat.
Die Unionsmarke kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Inhaber eines der in Absatz 1 oder 2 genannten Rechte der Eintragung der Unionsmarke vor der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Erhebung der Widerklage ausdrücklich zustimmt.
Artikel 60 UMV → Relative Nichtigkeitsgründe
Definiert die relativen Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.
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