Artikel 57 (3) der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Notwendigkeit der Zustimmung von Dritten, die im Register eingetragen sind, und die Benachrichtigung von Lizenznehmern.
Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts im Zusammenhang mit der Unionsmarke eingetragen, so wird der Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetragen, wenn der Inhaber der Unionsmarke glaubhaft macht, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Die Eintragung des Verzichts wird nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der Inhaber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat, oder vor Ablauf dieser Frist, sobald er die Zustimmung des Lizenznehmers nachweist.
Artikel 57 UMV → Verzicht
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen ein Markeninhaber auf eine Unionsmarke oder Teile davon verzichten kann.
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