Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eu:zustellung_durch_fernkopierer_oder_andere_technische_kommunikationsmittel
KIerzeugt oder bearbeitet

Zustellung durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkendurchführungsverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkendurchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/626) ersetzt. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Regel 65 (1) GMDV

Die Zustellung durch Fernkopierer erfolgt durch Übermittlung des Originalschriftstücks oder einer Abschrift dieses Schriftstücks gemäß Regel 61 Absatz 1. Die Einzelheiten dieser Übermittlung werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.

Regel 65 (2) GMDV

Die Zustellung durch andere technische Kommunikationsmittel wird vom Präsidenten des Amtes geregelt.

siehe auch

markenrecht/eu/zustellung_durch_fernkopierer_oder_andere_technische_kommunikationsmittel.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge