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markenrecht:eu:zustaendigkeit_fuer_klagen_betreffend_verletzung_und_rechtsgueltigkeit
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Zuständigkeit für Klagen betreffend Verletzung und Rechtsgültigkeit

Artikel 124 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL X: ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN → ABSCHNITT 2: Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken → Art. 124 Zuständigkeit für Klagen betreffend Verletzung und Rechtsgültigkeit
Artikel 124 UMV

Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig a) für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke; b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt; c) für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2; d) für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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