Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 124 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte.
Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig a) für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke; b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt; c) für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2; d) für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.
UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.
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