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markenrecht:eu:zustaendigkeit_der_unionsmarkengerichte_zweiter_instanz_weitere
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Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte zweiter Instanz; weitere Rechtsmittel

Artikel 133 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte zweiter Instanz und die weiteren Rechtsmittel.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL X: ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN → ABSCHNITT 2: Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken → Art. 133 Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte zweiter Instanz; weitere Rechtsmittel → Abs. 1
Artikel 133 (1) UMV

Gegen Entscheidungen der Unionsmarkengerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 124 findet die Berufung bei den Unionsmarkengerichten zweiter Instanz statt.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL X: ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN → ABSCHNITT 2: Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken → Art. 133 Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte zweiter Instanz; weitere Rechtsmittel → Abs. 2
Artikel 133 (2) UMV

Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Unionsmarkengericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL X: ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN → ABSCHNITT 2: Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken → Art. 133 Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte zweiter Instanz; weitere Rechtsmittel → Abs. 3
Artikel 133 (3) UMV

Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf Entscheidungen der Unionsmarkengerichte zweiter Instanz anwendbar.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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