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markenrecht:eu:zusammensetzung_des_verwaltungsrats
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Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 154 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 3: Verwaltungsrat → Art. 154 Zusammensetzung des Verwaltungsrats → Abs. 1
Artikel 154 (1) UMV

Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat, zwei Vertretern der Kommission und einem Vertreter des Europäischen Parlaments sowie ihren jeweiligen Stellvertretern.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 3: Verwaltungsrat → Art. 154 Zusammensetzung des Verwaltungsrats → Abs. 2
Artikel 154 (2) UMV

Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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