Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 154 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.
Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat, zwei Vertretern der Kommission und einem Vertreter des Europäischen Parlaments sowie ihren jeweiligen Stellvertretern.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.
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