Artikel 62 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die rechtlichen Konsequenzen des Verfalls und der Nichtigkeit einer Unionsmarke.
Artikel 62 (1) UMV → Rückwirkung des Verfalls der Unionsmarke
Bestimmt, dass die Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem sie für verfallen erklärt wird, als nicht eingetreten gelten, beginnend mit der Antragstellung oder der Erhebung der Widerklage.
Artikel 62 (2) UMV → Rückwirkung der Nichtigkeit der Unionsmarke
Regelt, dass die Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem sie für nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten gelten.
Artikel 62 (3) UMV → Ausnahmen von der Rückwirkung bei Verfall oder Nichtigkeit
Beschreibt die Ausnahmen von der Rückwirkung des Verfalls oder der Nichtigkeit, die durch nationale Rechtsvorschriften beeinflusst werden können.
UMV, Abschnitt 4 → Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Regelt die rechtlichen Konsequenzen des Verfalls und der Nichtigkeit einer Unionsmarke, einschließlich der Rückwirkung und der Ausnahmen, die durch nationale Rechtsvorschriften beeinflusst werden können.
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