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markenrecht:eu:wirkung_internationaler_registrierungen_in_denen_die_union_benannt_ist
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Wirkung internationaler Registrierungen, in denen die Union benannt ist

Artikel 189 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Wirkung internationaler Registrierungen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 3: Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Art. 189 Wirkung internationaler Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Abs. 1
Artikel 189 (1) UMV

Eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, hat vom Tage der Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder vom Tage der nachträglichen Benennung der Union gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls an dieselbe Wirkung wie die Anmeldung einer Unionsmarke.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 3: Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Art. 189 Wirkung internationaler Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Abs. 2
Artikel 189 (2) UMV

Wurde keine Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider Protokolls mitgeteilt oder wurde eine solche Verweigerung widerrufen, so hat die internationale Registrierung einer Marke, in denen die Union benannt wird, von dem in Absatz 1 genannten Tag an dieselbe Wirkung wie die Eintragung einer Marke als Unionsmarke.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 3: Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Art. 189 Wirkung internationaler Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Abs. 3
Artikel 189 (3) UMV

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung tritt die Veröffentlichung der in Artikel 190 Absatz 1 genannten Einzelheiten der internationalen Registrierung, in der die Union benannt wird, an die Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke, und die Veröffentlichung gemäß Artikel 190 Absatz 2 tritt an die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung einer Unionsmarke.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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