Artikel 61 (3) der Unionsmarkenverordnung (UMV) beschreibt, dass der Inhaber der jüngeren Marke sich der Benutzung des älteren Rechts nicht widersetzen kann, obwohl dieses Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber der jüngeren Unionsmarke sich der Benutzung des älteren Rechts nicht widersetzen, obwohl dieses Recht gegenüber der jüngeren Unionsmarke nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Artikel 61 UMV → Verwirkung durch Duldung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Inhaber einer älteren Marke die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke nicht verlangen kann.
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