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markenrecht:eu:widerspruchsabteilungen
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Widerspruchsabteilungen

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 132 (1) GMV

Die Widerspruchsabteilungen sind zuständig für Entscheungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.

§Gemeinschaftsmarkenverordnung (2017 durch UMV abgelöst) (GMV) Art. 132 Widerspruchsabteilungen Abs. 2
Artikel 132 (2) GMV

Die Widerspruchsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. In bestimmten in der Durchführungsverordnung geregelten Fällen kann die Entscheidung durch ein Mitglied getroffen werden.

siehe auch

markenrecht/eu/widerspruchsabteilungen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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