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markenrecht:eu:vorsitzender_des_verwaltungsrats
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Vorsitzender des Verwaltungsrats

Artikel 155 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden des Verwaltungsrats.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 3: Verwaltungsrat → Art. 155 Vorsitzender des Verwaltungsrats → Abs. 1
Artikel 155 (1) UMV

Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 3: Verwaltungsrat → Art. 155 Vorsitzender des Verwaltungsrats → Abs. 2
Artikel 155 (2) UMV

Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet jedoch auch die Amtszeit automatisch am selben Tag.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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