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markenrecht:eu:vollstreckung_der_entscheidungen_die_kosten_festsetzen

Vollstreckung der Entscheidungen, die Kosten festsetzen

§Gemeinschaftsmarkenverordnung (2017 durch UMV abgelöst) (MARKENRECHT) § 86 Vollstreckung der Entscheidungen, die Kosten festsetzen Abs. 1
Artikel 86 (1) GMV

Jede Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt, ist ein vollstreckbarer Titel.

§Gemeinschaftsmarkenverordnung (2017 durch UMV abgelöst) (MARKENRECHT) § 86 Vollstreckung der Entscheidungen, die Kosten festsetzen Abs. 2
Artikel 86 (2) GMV

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Amt und dem Gerichtshof benennt.

§Gemeinschaftsmarkenverordnung (2017 durch UMV abgelöst) (MARKENRECHT) § 86 Vollstreckung der Entscheidungen, die Kosten festsetzen Abs. 3
Artikel 86 (3) GMV

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Voltreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese Zwangsvoltreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

§Gemeinschaftsmarkenverordnung (2017 durch UMV abgelöst) (MARKENRECHT) § 86 Vollstreckung der Entscheidungen, die Kosten festsetzen Abs. 4
Artikel 86 (4) GMV

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Staates zuständig.

siehe auch

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