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markenrecht:eu:verzicht_auf_beitreibung

finanzcheck24.de

Verzicht auf Beitreibung

Regel 74 GMDV

Der Präsident des Amtes kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder die Beitreibung zu ungewiß ist.

siehe auch

markenrecht/eu/verzicht_auf_beitreibung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1