Artikel 61 der Unionsmarkenverordnung (UMV) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Inhaber einer älteren Marke die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke nicht verlangen kann, wenn er deren Benutzung geduldet hat.
Artikel 61 (1) UMV → Duldung der Benutzung einer jüngeren Unionsmarke
Erklärt, dass der Inhaber einer älteren Unionsmarke die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke nicht verlangen kann, wenn er deren Benutzung geduldet hat, es sei denn, die Anmeldung war bösgläubig.
Artikel 61 (2) UMV → Duldung der Benutzung einer jüngeren nationalen Marke
Regelt die Duldung der Benutzung einer jüngeren Unionsmarke durch den Inhaber einer älteren nationalen Marke oder eines Kennzeichenrechts.
Artikel 61 (3) UMV → Widerstand gegen die Benutzung des älteren Rechts
Beschreibt, dass der Inhaber der jüngeren Marke sich der Benutzung des älteren Rechts nicht widersetzen kann, obwohl dieses Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Zur Abwendung der Verwirkung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2, Art. 111 Abs. 2 GMV sind Handlungen des Inhabers des älteren Zeichens erforderlich, die ernsthaft und eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringen, sich der Benutzung des jüngeren Zeichens zu widersetzen und der behaupteten Verletzung seiner Rechte abzuhelfen.1)
Eine vorgerichtliche Abmahnung, der der Inhaber des jüngeren Zeichens nicht Folge leistet, ist geeignet, die Duldungsfrist gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV zu unterbrechen, sofern der Inhaber des älteren Zeichens nach der Abmahnung seine Rechte innerhalb einer angemessenen Zeit im Wege der Klage geltend macht.2)
Eine vorgerichtliche Abmahnung, der der Inhaber des jüngeren Zeichens nicht Folge leistet, ist geeignet, die Duldungsfrist gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV zu unterbrechen, sofern der Inhaber des älteren Zeichens nach der Abmahnung seine Rechte innerhalb einer angemessenen Zeit im Wege der Klage geltend macht.3)
Die Einreichung der Klage durch den Inhaber des älteren Zeichens unterbricht den Lauf der Duldungsfrist nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV nicht, wenn die Klageschrift erst nach Ablauf eines fünfjährigen Duldungszeitraums mit den formalen Anforderungen in Einklang gebracht wird, die das deutsche Zivilprozessrecht für die Zustellung an den Anspruchsgegner vorsieht, und die verspätete Mängelbehebung hauptsächlich mangelnder Sorgfalt des klagenden Rechtsinhabers zuzuschreiben ist.4)
Ein von der abgemahnten Partei unterbreitetes Verhandlungsangebot kann die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung nur unterbrechen, wenn der Inhaber des älteren Zeichens innerhalb eines Zeitraums, in dem die abgemahnte Partei den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, zumindest die Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen anzeigt.5)
Die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV erstreckt sich auf Ansprüche wegen sämtlicher gleichartiger Benutzungsformen, die der Inhaber des jüngeren Zeichens fünf Jahre lang vorgenommen hat.6)
Die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV schließt auch auf die Zeichenverletzung gestützte Folge und Nebenansprüche ein.7)
UMV, Kapitel VI, Abschnitt 4 → Verwirkung durch Duldung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Inhaber einer älteren Marke die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke nicht verlangen kann, wenn er deren Benutzung geduldet hat.
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