Artikel 58 der Unionsmarkenverordnung (UMV) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Unionsmarke für verfallen erklärt werden kann.
Artikel 58 (1) UMV → Gründe für den Verfall der Unionsmarke
Erklärt die spezifischen Gründe, die zum Verfall einer Unionsmarke führen können, wie Nichtbenutzung und Irreführung.
Artikel 58 (2) UMV → Teilweiser Verfall der Unionsmarke
Regelt, dass der Verfall nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen erklärt werden kann, wenn der Verfallsgrund nur diese betrifft.
Der Verfall einer Unionsmarke nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV kann nicht angenommen werden, wenn die Marke im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage noch nicht für einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht benutzt war.1)
UMV, Kapitel VI, Abschnitt 2 → Verfallsgründe
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Unionsmarke für verfallen erklärt werden kann, einschließlich der Nichtbenutzung und der Irreführung des Publikums.
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