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Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz und anderer Rechte im Register

Artikel 29 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt das Verfahren zur Löschung oder Änderung von Eintragungen im Register.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 4: Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens → Art. 29 Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz und anderer Rechte im Register → Abs. 1
Artikel 29 (1) UMV

Die Eintragung gemäß Artikel 26 Absatz 1 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht oder geändert.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 4: Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens → Art. 29 Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz und anderer Rechte im Register → Abs. 2
Artikel 29 (2) UMV

Der Antrag muss die Nummer der Eintragung der betreffenden Unionsmarke und die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht oder geändert werden soll, enthalten.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 4: Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens → Art. 29 Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz und anderer Rechte im Register → Abs. 3
Artikel 29 (3) UMV

Der Antrag auf Löschung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts oder einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 4: Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens → Art. 29 Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz und anderer Rechte im Register → Abs. 4
Artikel 29 (4) UMV

Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht oder dass der Lizenznehmer oder der Inhaber eines anderen Rechts der Löschung oder Änderung der Eintragung zustimmt.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 4: Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens → Art. 29 Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz und anderer Rechte im Register → Abs. 5
Artikel 29 (5) UMV

Sind die Erfordernisse für die Löschung oder Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung zurück.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 4: Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens → Art. 29 Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz und anderer Rechte im Register → Abs. 6
Artikel 29 (6) UMV

Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten entsprechend für Einträge, die gemäß Artikel 26 Absatz 5 in die Akte aufgenommen werden.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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