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markenrecht:eu:urteil_des_gerichtshofs

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Urteil des Gerichtshofs

Artikel 63 (3) GVO

Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

Artikel 63 (6) GVO

Das Amt hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

siehe auch

markenrecht/eu/urteil_des_gerichtshofs.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1