Artikel 59 (2) der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt, dass eine Marke nicht für nichtig erklärt werden kann, wenn sie durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.
Ist die Unionsmarke entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d eingetragen worden, kann sie nicht für nichtig erklärt werden, wenn sie durch Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, erlangt hat.
Artikel 59 UMV → Absolute Nichtigkeitsgründe
Definiert die absoluten Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.
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