Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 59 (2) der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt, dass eine Marke nicht für nichtig erklärt werden kann, wenn sie durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.
Ist die Unionsmarke entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d eingetragen worden, kann sie nicht für nichtig erklärt werden, wenn sie durch Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, erlangt hat.
Der Aufbau des Art. 7 UMV unterscheidet klar zwischen den wesensmäßigen (originären) Eigenschaften eines Zeichens einerseits und den durch Benutzung am Markt erworbenen Eigenschaften andererseits: Art. 7 Abs. 1 Buchst. b UMV betrifft die originäre Unterscheidungskraft, Art. 7 Abs. 3 UMV die durch Benutzung erworbene. Die tatsächliche Benutzung eines Zeichens und seine Bekanntheit sind allein im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 UMV zu prüfen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn nicht die Benutzung der angemeldeten Marke als Ganzes, sondern die eines ihrer Bestandteile geltend gemacht wird; andernfalls würde bereits genügen, dass ein durch Benutzung unterscheidungskräftig gewordener Wortbestandteil in einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke enthalten ist, um dieser originäre Unterscheidungskraft zuzusprechen.1)
Artikel 59 UMV → Absolute Nichtigkeitsgründe
Definiert die absoluten Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.
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