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markenrecht:eu:untersagung_der_benutzung_von_unionsmarken
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Untersagung der Benutzung von Unionsmarken

Artikel 137 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Anwendung nationalen Rechts zur Untersagung der Benutzung von Unionsmarken.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XI: AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN → ABSCHNITT 2: Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Unionsmarken → Art. 137 Untersagung der Benutzung von Unionsmarken → Abs. 1
Artikel 137 (1) UMV

Diese Verordnung lässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehende Recht unberührt, Ansprüche wegen Verletzung älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 oder des Artikels 60 Absatz 2 gegenüber der Benutzung einer jüngeren Unionsmarke geltend zu machen. Ansprüche wegen Verletzung älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absätze 2 und 4 können jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Inhaber des älteren Rechts nach Artikel 61 Absatz 2 nicht mehr die Nichtigerklärung der Unionsmarke verlangen kann.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XI: AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN → ABSCHNITT 2: Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Unionsmarken → Art. 137 Untersagung der Benutzung von Unionsmarken → Abs. 2
Artikel 137 (2) UMV

Diese Verordnung lässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Recht unberührt, aufgrund des Zivil-, Verwaltungs- oder Strafrechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund von Bestimmungen des Unionsrechts Klagen oder Verfahren zum Zweck der Untersagung der Benutzung einer Unionsmarke anhängig zu machen, soweit nach dem Recht dieses Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht die Benutzung einer nationalen Marke untersagt werden kann.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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