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markenrecht:eu:untersagung_der_benutzung_der_unionsmarke_durch_agenten
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Untersagung der Benutzung der Unionsmarke, die für einen Agenten oder Vertreter eingetragen ist

Artikel 13 der Unionsmarkenverordnung (UMV) erlaubt dem Markeninhaber, die Benutzung der Marke durch Agenten zu untersagen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 2: Wirkungen der Unionsmarke → Art. 13 Untersagung der Benutzung der Unionsmarke, die für einen Agenten oder Vertreter eingetragen ist
Artikel 13 UMV

Ist eine Unionsmarke für einen Agenten oder Vertreter dessen, der Inhaber der Marke ist, ohne Zustimmung des Markeninhabers eingetragen worden, so ist der Markeninhaber berechtigt, sich dem Gebrauch seiner Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen, wenn er diesen Gebrauch nicht gestattet hat, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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