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markenrecht:eu:uebertragung_von_befugnissen

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Übertragung von Befugnissen

Artikel 65 der Unionsmarkenverordnung (UMV) ermächtigt die Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke regeln.

Artikel 65 UMV

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke gemäß den Artikeln 63 und 64 sowie zur Übertragung einer Agentenmarke gemäß Artikel 21 festgelegt werden.

siehe auch

UMV, Kapitel VI, Abschnitt 5 → Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Ermächtigt die Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke regeln.

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