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markenrecht:eu:uebertragung_einer_agentenmarke
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Übertragung einer Agentenmarke

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 4: Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens → Art. 21 Übertragung einer Agentenmarke → Abs. 1
Artikel 21 (1) UMV

Ist eine Unionsmarke für den Agenten oder Vertreter des Inhabers dieser Marke ohne dessen Zustimmung eingetragen worden, so ist der Inhaber berechtigt, die Übertragung der Eintragung der Unionsmarke zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 4: Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens → Art. 21 Übertragung einer Agentenmarke → Abs. 2
Artikel 21 (2) UMV

Der Inhaber kann bei folgenden Stellen eine Übertragung nach Absatz 1 dieses Artikels beantragen: a) beim Amt nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b, statt eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit; b) bei einem Unionsmarkengericht nach Artikel 123, statt einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit auf der Grundlage von Artikel 128 Absatz 1.

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 18 GMV

Ist eine Gemeinschaftsmarke für den Agenten oder Vertreter dessen, der Inhaber der Marke ist, ohne Zustimmung des Markeninhabers eingetragen worden, so ist der Markeninhaber berechtigt, die Übertragung der Eintragung zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.

siehe auch

markenrecht/eu/uebertragung_einer_agentenmarke.txt · Zuletzt geändert: von migration

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