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markenrecht:eu:teilweiser_verfall_der_unionsmarke
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Teilweiser Verfall der Unionsmarke

Artikel 58 (2) der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt, dass der Verfall nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen erklärt werden kann, wenn der Verfallsgrund nur diese betrifft.

Artikel 58 (2) UMV

Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.

siehe auch

Artikel 58 UMV → Verfallsgründe
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Unionsmarke für verfallen erklärt werden kann.

markenrecht/eu/teilweiser_verfall_der_unionsmarke.txt · Zuletzt geändert: von migration

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