Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 58 (2) der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt, dass der Verfall nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen erklärt werden kann, wenn der Verfallsgrund nur diese betrifft.
Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.
Artikel 58 UMV → Verfallsgründe
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Unionsmarke für verfallen erklärt werden kann.
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