Artikel 59 (3) der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt, dass die Nichtigkeit nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen erklärt werden kann, wenn der Nichtigkeitsgrund nur diese betrifft.
Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.
Artikel 59 UMV → Absolute Nichtigkeitsgründe
Definiert die absoluten Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.
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