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markenrecht:eu:teilweise_nichtigkeit_der_unionsmarke

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Teilweise Nichtigkeit der Unionsmarke

Artikel 59 (3) der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt, dass die Nichtigkeit nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen erklärt werden kann, wenn der Nichtigkeitsgrund nur diese betrifft.

Artikel 59 (3) UMV

Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.

siehe auch

Artikel 59 UMV → Absolute Nichtigkeitsgründe
Definiert die absoluten Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.

markenrecht/eu/teilweise_nichtigkeit_der_unionsmarke.txt · Zuletzt geändert: von mfreund