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markenrecht:eu:stellungnahmen_der_beteiligten

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Stellungnahmen der Beteiligten

Artikel 64 (1) der Unionsmarkenverordnung (UMV) erklärt, dass das Amt die Beteiligten zur Stellungnahme auffordern kann.

Artikel 64 (1) UMV

Bei der Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.

siehe auch

Artikel 64 UMV → Prüfung des Antrags
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke.

markenrecht/eu/stellungnahmen_der_beteiligten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund