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Sitzungen

Artikel 156 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Sitzungen des Verwaltungsrats.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 3: Verwaltungsrat → Art. 156 Sitzungen → Abs. 1
Artikel 156 (1) UMV

Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 3: Verwaltungsrat → Art. 156 Sitzungen → Abs. 2
Artikel 156 (2) UMV

Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 3: Verwaltungsrat → Art. 156 Sitzungen → Abs. 3
Artikel 156 (3) UMV

Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 3: Verwaltungsrat → Art. 156 Sitzungen → Abs. 4
Artikel 156 (4) UMV

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 3: Verwaltungsrat → Art. 156 Sitzungen → Abs. 5
Artikel 156 (5) UMV

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 155 Absatz 1 sowie Artikel 158 Absätze 2 und 4 bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit. In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 3: Verwaltungsrat → Art. 156 Sitzungen → Abs. 6
Artikel 156 (6) UMV

Der Verwaltungsrat kann Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 3: Verwaltungsrat → Art. 156 Sitzungen → Abs. 7
Artikel 156 (7) UMV

Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Amt wahrgenommen.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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