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markenrecht:eu:sicherheitsvorschriften_fuer_den_schutz_von_verschlusssachen_und_nicht_als_verschlusssache_eingestuften_sensiblen_informationen
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Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

Artikel 150 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Sicherheitsvorschriften des Amtes.

Artikel 150 UMV

Das Amt wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und 2015/444 der Kommission festgelegt sind. Die Sicherheitsgrundsätze umfassen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von solchen Informationen.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

markenrecht/eu/sicherheitsvorschriften_fuer_den_schutz_von_verschlusssachen_und_nicht_als_verschlusssache_eingestuften_sensiblen_informationen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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