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markenrecht:eu:schriftliche_und_andere_uebermittlungen
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Schriftliche und andere Übermittlungen

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkendurchführungsverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkendurchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/626) ersetzt. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Regel 79 GMDV

Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke sowie alle anderen in der Verordnung vorgesehenen Anträge und Mitteilungen sind dem Amt wie folgt zu übermitteln:

a) das unterzeichnete Originalschriftstück durch die Post, durch eigenhändige Übergabe oder andere Mittel; die Anhänge zu den jeweiligen Schriftstücken brauchen nicht unterzeichnet zu werden;

b) das unterzeichnete Originalschriftstück durch Fernkopierer gemäß Regel 80;

c) durch Fernschreiben oder Telegramm gemäß Regel 81;

d) durch Übertragung des Inhalts auf elektronischem Wege gemäß Regel 82.

siehe auch

markenrecht/eu/schriftliche_und_andere_uebermittlungen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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