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markenrecht:eu:satzung_der_unionskollektivmarke
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Satzung der Unionskollektivmarke

Artikel 75 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Satzung der Unionskollektivmarke.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL VIII: SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN → ABSCHNITT 1: Unionskollektivmarken → Art. 75 Satzung der Unionskollektivmarke → Abs. 1
Artikel 75 (1) UMV

Der Anmelder einer Unionskollektivmarke muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Markensatzung vorlegen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL VIII: SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN → ABSCHNITT 1: Unionskollektivmarken → Art. 75 Satzung der Unionskollektivmarke → Abs. 2
Artikel 75 (2) UMV

In der Markensatzung sind die zur Benutzung der Marke befugten Personen, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben. Die Satzung einer Marke nach Artikel 74 Absatz 2 muss es jeder Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen, gestatten, Mitglied des Verbandes zu werden, der Inhaber der Marke ist.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL VIII: SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN → ABSCHNITT 1: Unionskollektivmarken → Art. 75 Satzung der Unionskollektivmarke → Abs. 3
Artikel 75 (3) UMV

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Satzung anzugebenden Einzelheiten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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