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markenrecht:eu:satzung_der_unionsgewaehrleistungsmarke
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Satzung der Unionsgewährleistungsmarke

Artikel 84 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Satzung der Unionsgewährleistungsmarke.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL VIII: SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN → ABSCHNITT 2: Unionsgewährleistungsmarken → Art. 84 Satzung der Unionsgewährleistungsmarke → Abs. 1
Artikel 84 (1) UMV

Der Anmelder einer Unionsgewährleistungsmarke muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Satzung der Unionsgewährleistungsmarke vorlegen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL VIII: SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN → ABSCHNITT 2: Unionsgewährleistungsmarken → Art. 84 Satzung der Unionsgewährleistungsmarke → Abs. 2
Artikel 84 (2) UMV

In der Markensatzung sind die zur Benutzung der Marke befugten Personen, die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften, die Art und Weise, wie die betreffende Stelle diese Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat, anzugeben. In der Markensatzung sind außerdem die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL VIII: SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN → ABSCHNITT 2: Unionsgewährleistungsmarken → Art. 84 Satzung der Unionsgewährleistungsmarke → Abs. 3
Artikel 84 (3) UMV

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Satzung zu enthalten hat, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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