Artikel 62 (1) der Unionsmarkenverordnung (UMV) bestimmt, dass die Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem sie für verfallen erklärt wird, als nicht eingetreten gelten, beginnend mit der Antragstellung oder der Erhebung der Widerklage.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung oder der Erhebung der Widerklage an nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.
Artikel 62 UMV → Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Regelt die rechtlichen Konsequenzen des Verfalls und der Nichtigkeit einer Unionsmarke.
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