Artikel 62 (2) der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt, dass die Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem sie für nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten gelten.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.
Nach Art. 62 Abs. 2 UMV gelten die in der Unionsmarkenverordnung vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten. Eine solche Veränderung der Schutzrechtslage ist im Markenverletzungsstreit auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und führt zur Erledigung der Hauptsache.1)
Artikel 62 UMV → Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Regelt die rechtlichen Konsequenzen des Verfalls und der Nichtigkeit einer Unionsmarke.
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