Artikel 60 der Unionsmarkenverordnung (UMV) definiert die relativen Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.
Artikel 60 (1) UMV → Gründe für die relative Nichtigkeit der Unionsmarke
Erklärt die spezifischen relativen Gründe, die zur Nichtigkeit einer Unionsmarke führen können, wie die Existenz älterer Marken oder Kennzeichenrechte.
Artikel 60 (2) UMV → Nichtigkeit aufgrund sonstiger älterer Rechte
Regelt die Nichtigkeit aufgrund der Untersagung der Benutzung durch sonstige ältere Rechte.
Artikel 60 (3) UMV → Zustimmung zur Eintragung der Unionsmarke
Beschreibt, dass eine Marke nicht für nichtig erklärt werden kann, wenn der Rechteinhaber der Eintragung zugestimmt hat.
Artikel 60 (4) UMV → Beschränkung auf ein Recht bei Nichtigerklärung
Regelt die Beschränkung der Anträge auf Nichtigerklärung auf ein Recht.
Artikel 60 (5) UMV → Anwendung von Artikel 59 Absatz 3
Verweist auf die entsprechende Anwendung von Artikel 59 Absatz 3.
UMV, Kapitel VI, Abschnitt 3 → Nichtigkeitsgründe
Definiert die relativen Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann, einschließlich der Existenz älterer Rechte und der Zustimmung des Rechteinhabers.
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