Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 162 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Zuständigkeit der Registerabteilung.
Die Registerabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen im Register.
Sie führt darüber hinaus die in Artikel 120 Absatz 2 genannte Liste der zugelassenen Vertreter.
Die Entscheidungen der Abteilung ergehen durch ein einzelnes Mitglied.
UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.
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