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markenrecht:eu:registerabteilung
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Registerabteilung

Artikel 162 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Zuständigkeit der Registerabteilung.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 5: Durchführung der Verfahren → Art. 162 Registerabteilung → Abs. 1
Artikel 162 (1) UMV

Die Registerabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen im Register.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 5: Durchführung der Verfahren → Art. 162 Registerabteilung → Abs. 2
Artikel 162 (2) UMV

Sie führt darüber hinaus die in Artikel 120 Absatz 2 genannte Liste der zugelassenen Vertreter.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 5: Durchführung der Verfahren → Art. 162 Registerabteilung → Abs. 3
Artikel 162 (3) UMV

Die Entscheidungen der Abteilung ergehen durch ein einzelnes Mitglied.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

markenrecht/eu/registerabteilung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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