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markenrecht:eu:rechtswirkung_der_eintragung_von_lizenzen_und_anderen_rechten
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Rechtswirkung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 3: Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Art. 200 Rechtswirkung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten
Artikel 200 UMV

Die Eintragung einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers bezüglich einer internationalen Registrierung im Internationalen Register hat dieselbe Rechtswirkung wie die Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, eines Insolvenzverfahrens oder einer Lizenz im Register gemäß den Artikeln 22, 23, 24 beziehungsweise 25.

Regel 119 GMDV

Für die Zwecke der Artikel 19, 20, 21 und 22 der Verordnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 und Artikel 24 der Verordnung, tritt die Eintragung einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers einer internationalen Registrierung im internationalen Register an die Stelle der Eintragung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eines Insolvenzverfahrens im Register für Gemeinschaftsmarken.

siehe auch

GMDV → Durchführungsverordnung zur Gemeinschaftsmarkenverordnung (2017 aufgehoben)
VERORDNUNG (EG) Nr. 2868/95 DER KOMMISSION vom 13.

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