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markenrecht:eu:rechtswirkung_der_eintragung_eines_rechtsuebergangs
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Rechtswirkung der Eintragung eines Rechtsübergangs

Artikel 199 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Rechtswirkung der Eintragung eines Rechtsübergangs.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 3: Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Art. 199 Rechtswirkung der Eintragung eines Rechtsübergangs
Artikel 199 UMV

Die Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung im Internationalen Register hat dieselbe Rechtswirkung wie die Eintragung eines Rechtsübergangs im Register gemäß Artikel 20.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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