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markenrecht:eu:rechtsstellung
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Rechtsstellung

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 115 (1) GMV

Das Amt ist eine Einrichtung der Gemeinschaft und besitzt Rechtspersönlichkeit.

§Gemeinschaftsmarkenverordnung (2017 durch UMV abgelöst) (GMV) Art. 115 Rechtsstellung Abs. 2
Artikel 115 (2) GMV

Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere beweglhes und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und vor Gericht auftreten.

§Gemeinschaftsmarkenverordnung (2017 durch UMV abgelöst) (GMV) Art. 115 Rechtsstellung Abs. 3
Artikel 115 (3) GMV

Das Amt wird von seinem Präsidenten vertreten.

siehe auch

markenrecht/eu/rechtsstellung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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