Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eu:pruefung_von_antraegen_auf_eintragung_eines_rechtsuebergangs_einer_lizenz_oder_einer_einschraenkung_des_verfuegungsrechts_des_inhabers
KIerzeugt oder bearbeitet

Prüfung von Anträgen auf Eintragung eines Rechtsübergangs, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

Artikel 201 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Prüfung von Anträgen auf Eintragung eines Rechtsübergangs, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 3: Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Art. 201 Prüfung von Anträgen auf Eintragung eines Rechtsübergangs, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
Artikel 201 UMV

Das Amt übermittelt dem Internationalen Büro bei ihm eingereichte Anträge auf Eintragung einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers oder der Änderung oder Löschung einer Lizenz oder der Aufhebung der Beschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers, sofern der entsprechende Nachweis des Rechtsübergangs, der Lizenz oder der Einschränkung des Verfügungsrechts oder der Nachweis beigefügt ist, dass die Lizenz nicht mehr besteht oder geändert wurde oder dass die Beschränkung des Verfügungsrechts aufgehoben wurde.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

markenrecht/eu/pruefung_von_antraegen_auf_eintragung_eines_rechtsuebergangs_einer_lizenz_oder_einer_einschraenkung_des_verfuegungsrechts_des_inhabers.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge