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markenrecht:eu:pruefung_des_umwandlungsantrags
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Prüfung des Umwandlungsantrags

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkendurchführungsverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkendurchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/626) ersetzt. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Regel 45 (1) GMDV

Erfüllt der Umwandlungsantrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 108 Absatz 1 der Verordnung oder wurde er nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt, so weist das Amt ihn zurück.

Regel 45 (2) GMDV

Wird die Umwandlungsgebühr nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gezahlt, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, daß der Umwandlungsantrag als nicht gestellt gilt.

Regel 45 (3) GMDV

Erfüllt der Umwandlungsantrag nicht die sonstigen Voraussetzungen der Regel 44 und anderer Regeln für einen solchen Antrag, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, diesen Mangel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgemäß beseitigt, so weist das Amt den Umwandlungsantrag zurück.

siehe auch

markenrecht/eu/pruefung_des_umwandlungsantrags.txt · Zuletzt geändert: von migration

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