Artikel 64 der Unionsmarkenverordnung (UMV) beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke.
Artikel 64 (1) UMV → Stellungnahmen der Beteiligten
Erklärt, dass das Amt die Beteiligten zur Stellungnahme auffordern kann.
Artikel 64 (2) UMV → Nachweis der Benutzung älterer Marken
Regelt den Nachweis der ernsthaften Benutzung älterer Marken im Nichtigkeitsverfahren.
Artikel 64 (3) UMV → Anwendung auf ältere nationale Marken
Verweist auf die entsprechende Anwendung des Nachweises auf ältere nationale Marken.
Artikel 64 (4) UMV → Einigungsersuchen des Amtes
Ermächtigt das Amt, die Beteiligten zur Einigung zu ersuchen.
Artikel 64 (5) UMV → Entscheidung über den Antrag
Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit.
Artikel 64 (6) UMV → Eintragung der Entscheidung im Register
Regelt die Eintragung der Entscheidung im Register.
UMV, Kapitel VI, Abschnitt 5 → Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke, einschließlich der Anforderungen an den Nachweis der Benutzung.
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