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markenrecht:eu:pruefung_auf_absolute_eintragungshindernisse
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Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL IV: EINTRAGUNGSVERFAHREN → ABSCHNITT 1: Prüfung der Anmeldung → Art. 42 Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse → Abs. 1
Artikel 42 (1) UMV

Ist die Marke nach Artikel 7 für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Unionsmarke angemeldet worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL IV: EINTRAGUNGSVERFAHREN → ABSCHNITT 1: Prüfung der Anmeldung → Art. 42 Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse → Abs. 2
Artikel 42 (2) UMV

Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen, zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen. Hierzu teilt das Amt dem Anmelder mit, welche Hindernisse der Eintragung entgegenstehen, und setzt ihm eine Frist für die Zurücknahme oder Änderung der Anmeldung oder zur Einreichung einer Stellungnahme. Beseitigt der Anmelder die der Eintragung entgegenstehenden Hindernisse nicht, so weist das Amt die Eintragung ganz oder teilweise zurück.

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkendurchführungsverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkendurchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/626) ersetzt. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 37 (1) GMV

Ist die Marke nach Artikel 7 für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftsmarke angemeldet worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen.

Artikel 37 (2) GMV

Enthält die Marke einen Bestandteil, der nicht untecheidungskräftig ist, und kann die Aufnahme dieses Bestandteils in die Marke zu Zweifeln über den Schutzumfang der Marke Anlass geben, so kann das Amt als Bedingung für die Eintragung der Marke verlangen, dass der Anmelder erklärt, dass er an dem Bestandteil kein ausschließliches Recht in Anspruch nehmen wird. Diese Erklärung wird mit der Anmeldung oder gegebenenfalls mit der Eintragung der Gemeinschaftsmarke vëffentlicht.

Artikel 37 (3) GMV

Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen, zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen.

Regel 11 (1) GMDV

Ist die Marke gemäß Artikel 7 der Verordnung für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet ist, von der Eintragung ausgeschlossen, so teilt das Amt dem Anmelder mit, welche Hindernisse der Eintragung entgegenstehen. Das Amt setzt dem Anmelder eine Frist zur Zurücknahme oder Änderung der Anmeldung oder zur Abgabe einer Stellungnahme.

Regel 11 (2) GMDV

Wird die Eintragung der Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung von der Erklärung des Anmelders abhängig gemacht, daß er ein ausschließliches Recht an nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen der Marke nicht in Anspruch nimmt, so teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit und fordert ihn auf, die entsprechende Erklärung innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist abzugeben.

Regel 11 (3) GMDV

Beseitigt der Anmelder die der Eintragung entgegenstehenden Hindernisse oder erfüllt er die in Absatz 2 genannte Bedingung nicht fristgemäß, so weist das Amt die Anmeldung ganz oder teilweise zurück.

siehe auch

markenrecht/eu/pruefung_auf_absolute_eintragungshindernisse.txt · Zuletzt geändert: von migration

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