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markenrecht:eu:online-zugang_zu_entscheidungen
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Online-Zugang zu Entscheidungen

Artikel 113 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt den Online-Zugang zu Entscheidungen des Amtes.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL IX: VERFAHRENSVORSCHRIFTEN → ABSCHNITT 3: Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten → Art. 113 Online-Zugang zu Entscheidungen → Abs. 1
Artikel 113 (1) UMV

Die Entscheidungen des Amtes werden im Hinblick auf Transparenz und Vorhersehbarkeit zur Information der Öffentlichkeit und zur Abfrage durch diese online zugänglich gemacht. Jeder Beteiligte an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, kann beantragen, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Entscheidung unkenntlich gemacht werden.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL IX: VERFAHRENSVORSCHRIFTEN → ABSCHNITT 3: Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten → Art. 113 Online-Zugang zu Entscheidungen → Abs. 2
Artikel 113 (2) UMV

Das Amt kann Online-Zugang zu mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Urteilen der nationalen Gerichte und der Gerichte der Europäischen Union bereitstellen, um die Öffentlichkeit für Fragen des geistigen Eigentums zu sensibilisieren und die Konvergenz der Verfahren zu fördern. Das Amt beachtet die Bedingungen für eine erste Veröffentlichung in Bezug auf personenbezogene Daten.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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