Artikel 60 (2) der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Nichtigkeit aufgrund der Untersagung der Benutzung durch sonstige ältere Rechte.
Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren ebenfalls für nichtig erklärt, wenn ihre Benutzung aufgrund eines sonstigen älteren Rechts gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden Unionsrecht oder nationalen Recht untersagt werden kann insbesondere eines
a) Namensrechts;
b) Rechts an der eigenen Abbildung;
c) Urheberrechts;
d) gewerblichen Schutzrechts.
Artikel 60 UMV → Relative Nichtigkeitsgründe
Definiert die relativen Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.
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