Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eu:mitteilungen_an_das_amt
KIerzeugt oder bearbeitet

Mitteilungen an das Amt

Artikel 100 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Mitteilungen an das Amt.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL IX: VERFAHRENSVORSCHRIFTEN → ABSCHNITT 1: Allgemeine Vorschriften → Art. 100 Mitteilungen an das Amt → Abs. 1
Artikel 100 (1) UMV

Mitteilungen an das Amt können auf elektronischem Wege erfolgen. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen technischen Bedingungen diese Mitteilungen elektronisch übermittelt werden können.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL IX: VERFAHRENSVORSCHRIFTEN → ABSCHNITT 1: Allgemeine Vorschriften → Art. 100 Mitteilungen an das Amt → Abs. 2
Artikel 100 (2) UMV

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Regeln für Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel, die von den Beteiligten bei Verfahren vor dem Amt zu benutzen sind, und für die vom Amt bereitzustellenden Formblätter festgelegt werden.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

markenrecht/eu/mitteilungen_an_das_amt.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge