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markenrecht:eu:mitteilung_eines_rechtsverlusts
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Mitteilung eines Rechtsverlusts

Artikel 99 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Mitteilung eines Rechtsverlusts durch das Amt.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL IX: VERFAHRENSVORSCHRIFTEN → ABSCHNITT 1: Allgemeine Vorschriften → Art. 99 Mitteilung eines Rechtsverlusts
Artikel 99 UMV

Stellt das Amt fest, dass ein Rechtsverlust aus dieser Verordnung oder aus den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies der betroffenen Person nach dem Verfahren des Artikels 98 mit. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eine Entscheidung in der Sache beantragen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Feststellung des Amtes unrichtig ist. Das Amt erlässt eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung der beantragenden Person nicht teilt; anderenfalls ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet die beantragende Person.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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